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AGB Fliesenverlegung I.
Geltungsbereich Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von der Firma Kraus gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB’s genannt). Mit der Auftragserteilung an der Firma Kraus gelten deren AGB’s als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB’s werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB’s von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.

1. Allgemeine Bestimmungen 1.
Umfang und Ausführung von Leistungen Die Leistungen der Firma Kraus ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden. Die Firma Kraus behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Firma Kraus verbindlich. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von der Firma Kraus ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von der Firma Kraus nicht zu vertretende Störungen bei der Firma Kraus oder deren Lieferanten oder deren Kooperationspartner sowie deren Folgen befreien die Firma Kraus für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen die Firma Kraus ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung wird die Firma Kraus den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Die Firma Kraus ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

2. Haftung für nicht vorhersehbare Ereignisse (Höhere Gewalt)
Die Firma Kraus haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leitung soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (1. z.B. Krankheit, Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen. Schwierigkeiten bei Der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die Firma Kraus nicht zu vertreten hat. Die Firma Kraus informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerung unter Benennung des in 1 genannten Ereignisses.  Sofern solche Ereignisse der Firma Kraus es wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender

Dauer ist, ist die Firma Kraus zum Rücktritt vom Vertrag vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern sich die Ausführungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leitung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Kraus vom Vertrag zurücktreten.


2.2 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach tritt nach den neuen gesetzlichen Vorschriften (§ 286 Nr. 2 BGB) Verzug ohne Mahnung ein. Dann fallen für Sie gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 6,97 Prozent jährlich an. Falls der Firma Kraus Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die Firma Kraus seine Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung in Höhe von 100% der Auftragssumme abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten, wird eine Vorauszahlung der Vergütung in Höhe von 50% der Auftragssumme fällig und vorab in Rechnung gestellt. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Firma Kraus zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für die Firma Kraus ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche von der Firma Kraus sofort fällig und zahlbar.

 

2.2.1 Abschlagszahlung §16 VOB, Teil B
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

2.2.2 Teilabnahme VOB/B (§ 12 Nr. 2)

Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach §
7 trägt.

 

2.3 Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

2.4 Kündigung

2.4.1 Für die Kündigung des Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B sowie die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:

2.4.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648 a BGB durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN - Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen werden, oder - es unterlässt, einer bindenden Weisung des AG nachzukommen und ihm der AG erfolglos schriftlich und unter Benennung der zu beanstanden Umstände abgemahnt hat bzw. nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist.
2.4.3 § 648 a Abs. 4 BGB findet auch im Rahmen des § 648 BGB entsprechende Anwendung.
2.4.4 Verlangt eine Partei eine Leistungsfeststellung gemäß § 648 a Abs. 4 BGB, so hat diese Leistungsfeststellung innerhalb von 5 Werktagen nach dem Zugang des Verlangens zu erfolgen.

2.4.5 § 648 a Abs. 2 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Teilkündigung auch auf abgrenzbare Teile innerhalb eines Gewerks beziehen können.

3. Haftung, Verjährung
Die Firma Kraus haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentlicher Nebenpflicht), bei einfacher fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Firma Kraus die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlers einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Der Pflichtverletzung von der Firma Kraus steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bspw. Bei Dienstleistungen und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, d.h. für Nacherfüllungsansprüche, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder –abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährung mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

4. Verkaufs- und Lieferbedingungen 1.
Preise, Nebenkosten Die Verkaufspreise ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und Transport können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Versand, Gefahrübergang
Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Firma Kraus gewählt. Der Kunde hat Einrichtungen bzw. Abstellmöglichkeiten bereitzuhalten, die zu jeder Zeit gewährleisten, dass ein Zugriff unbefugter Dritter auf ausgelieferte Waren ausgeschlossen ist. Die Verantwortung für den Schutz von Ware, die in dem vom Kunden bezeichneten Empfangsbereich abgestellt wurde, vor dem Zugriff unbefugter Dritter liegt beim Kunden.

6. Nacherfüllung
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel, Falsch gelieferte Mengen oder Falschlieferungen nicht spätestens innerhalb von 4 Werktagen, so gilt die Lieferung als genehmigt. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach ihrer Entdeckung bei der Firma Kraus zu rügen. Der Kunde gewährt der Firma Kraus zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die Firma Kraus von der Nacherfüllung befreit. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, sofern ein Sachmangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von der Firma Kraus Produkte verändert, unsachgemäß benutzt und repariert oder Produkte nicht den der Firma Kraus - entsprechend Richtlinien installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt I. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Kraus behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (Vorbehaltsware). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für . Der Firma Kraus Beim Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die Firma Kraus Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mit verwendeten anderen Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware von der Firma Kraus. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Kraus nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von der Firma Kraus hinzuweisen und die Firma Krausunverzüglich zu informieren. Der Kunde tritt an die Firma Kraus schon jetzt sicherungs- halber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen und unverzüglich an die Firma Kraus abzuführen. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenz Verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der Forderungen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Firma Kraus jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen. Nach Rücktritt vom Vertrag ist die Firma Kraus berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben der Firma Kraus mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Die Firma Kraus wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8. Farb- Struktur- und Maßabweichungen
1. Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und
Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B.
Einschlüsse...), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen.

8. Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang
1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt,
obwohl er dazu verpflichtet ist. 5. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.


10. Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Dienst- und Werkleistungsbedingungen 1.
Preise Der Preis wird für jeden Auftrag oder Projekt bezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses von der Firma Kraus vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

12. Nacherfüllung
Die Firma Kraus erbringt seine Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen den Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Kunden gewährt die Firma Kraus zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die Firma Kraus von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt I. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.

13. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

Die Firma Kraus behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und geschützten Dienstleistungsmarken von der Firma Kraus zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Firma Kraus.

14. Geheimhaltung
Die Firma Kraus verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammen­hang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren der Firma Kraus bereits bekannt, ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht, von Dritten bekannt gegeben worden.

 

15. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von der Firma Kraus erteilten Anweisungen verpackt sein. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben. Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Fristen. Amtliche Gegenproben werden bis zum Ablauf der amtlichen Versiegelung, längstens jedoch zwölf Monate nach Postausgang des Prüfberichtes sachgerecht gelagert. Alle anderen Proben werden, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt, maximal drei Monate aufbewahrt. Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Kunden vernichtet; dies gilt insbesondere für eine besondere Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.

16. Schlussbestimmungen 1.
Datenverarbeitung Die Firma Kraus ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

17. Allgemeine Bestimmungen
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung von der Firma Kraus. Gegen Ansprüche gegenüber der Firma Kraus kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz von der Firma Kraus Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Düsseldorf. Dessen unbeschadet ist die Firma Kraus berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Die Rechtsbeziehung zwischen der Firma Kraus und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der VOB neuester Stand, wenn nicht anders vereinbart. Die Gültigkeit eines von der Firma Kraus geschriebenen Angebotes hat eine Gültigkeit von 3 Monaten, vorausgesetzt es wurde nichts anderes schriftlich vereinbart. Sämtliche Angebote sind freibleibend, es sei denn, in den Angebotsunterlagen wurde eine Bindungsfrist schriftlich vereinbart. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Datenschutzerklärung
Öffentliches Verfahrensverzeichnis Das BDSG schreibt in 4 g vor, dass durch den Beauftragten für den Datenschutz gegenüber jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben entsprechend 4 e verfügbar zu machen sind.
1. Name der verantwortlichen Stelle:
Arndt Kraus Fliesenverlegung
Gerhart-Hauptmann-Str. 117
D-40699 Erkrath
Tel:0211/46959527
Telefax:0211/46959528

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:
Gegenstand des Unternehmens ist die Bauleistungen im Privaten Bereich. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung der oben angegebenen Zwecke.

5. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien:
Kundendaten (Name, Anschrift, ggf. Bestelldaten), Mitarbeiterdaten (Name, Anschrift) sowie Daten von Lieferanten (Name, Anschrift), sofern diese zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlich sind.

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
denen die Daten mitgeteilt werden können: öffentliche Stellen bei Vorliegen vorrangiger Rechtsvorschriften, externe Auftragnehmer entsprechend 11 BDSG sowie externe Stellen, interne zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke.

7. Regelfristen für die Löschung der Daten:
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter 5. genannten Zwecke wegfallen. Zulässige Nutzung der Inhalte Bei der Nutzung durch Sie sind Urheber-, Namens- und Markenrechte sowie sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten. Geschätzt sind z. B. die gesamten Webseiten der Firma Kraus inklusive präsentierter Bilder und Marken. Diese Webseiten sowie diese Nutzungsbedingungen sind nicht so zu verstehen, dass eine Lizenz oder ein sonstiges Recht an Schutzrechten der Firma Kraus gewährt würde. Sie verpflichten sich, jede missbräuchliche Nutzung der Inhalte zu unterlassen. Urheberrecht Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Fliesenverlegung Arndt Kraus Gerhart-Hauptmann-Str. 117 D-40699 Erkrath Tel:0211/46959527 Fax:0211/4695952
USt-IdNr.: DE236857753


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