AGB Fliesenverlegung I.
Geltungsbereich Für
sämtliche Lieferungen und Leistungen von der
Firma Kraus gelten ausschließlich die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend AGB’s genannt). Mit der
Auftragserteilung an der Firma Kraus gelten
deren AGB’s als anerkannt, wenn nicht der Kunde
bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich
widerspricht. Änderungen der AGB’s werden ab
ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender
Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen
Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht
binnen einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB’s von
Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.
1.
Allgemeine Bestimmungen 1.
Umfang und Ausführung von Leistungen
Die Leistungen der Firma Kraus ergeben sich aus
der Auftragsbestätigung. Schriftform gilt für
alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge,
Änderungen und Nebenabreden. Die Firma Kraus
behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung
vor. Termine und Fristen für Lieferungen und
Leistungen sind nur bei schriftlicher
Bestätigung durch die Firma Kraus verbindlich.
Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem
Vorbehalt, dass Lieferanten oder
Kooperationspartner von der Firma Kraus
ihrerseits eingegangene Verpflichtungen
erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine
Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei
Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von
der Firma Kraus nicht zu vertretende Störungen
bei der Firma Kraus oder deren Lieferanten oder
deren Kooperationspartner sowie deren Folgen
befreien die Firma Kraus für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der
Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen
die Firma Kraus ferner unter Ausschluss
jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen
nicht zu erbringen. Im Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung wird die Firma
Kraus den Auftraggeber unverzüglich über diesen
Umstand informieren und bereits erbrachte
Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
Die Firma Kraus ist berechtigt, in zumutbarem
Umfang Teilleistungen zu erbringen.
2. Haftung für nicht vorhersehbare Ereignisse
(Höhere Gewalt)
Die Firma Kraus
haftet nicht für die Unmöglichkeit oder
Verzögerung der Leitung soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (1. z.B. Krankheit, Betriebsstörung
aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen.
Schwierigkeiten bei Der Beschaffung von
behördlichen Genehmigungen, behördlichen
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder rechtzeitige Belieferung durch den
Lieferanten) verursacht worden sind, die Firma
Kraus nicht zu vertreten hat. Die Firma Kraus
informiert den Auftraggeber unverzüglich über
die Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerung
unter Benennung des in 1 genannten Ereignisses.
Sofern solche Ereignisse der Firma Kraus es
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und
die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, ist die
Firma Kraus zum Rücktritt vom Vertrag vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Art verlängern sich die
Ausführungsfristen um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Leitung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Kraus
vom Vertrag zurücktreten.
2.2 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb
einer Frist von acht Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei
Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Regelungen. Danach tritt nach den neuen
gesetzlichen Vorschriften (§ 286 Nr. 2 BGB)
Verzug ohne Mahnung ein. Dann fallen für Sie
gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit
6,97 Prozent jährlich an. Falls der Firma Kraus
Umstände bekannt werden, die auf eine
Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden
oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die
Firma Kraus seine Lieferungen von einer
Vorauszahlung der Vergütung in Höhe von 100% der
Auftragssumme abhängig machen. Dies gilt auch,
falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss
und Lieferung oder nach einer oder mehrerer
Teillieferungen bekannt werden sollten, wird
eine Vorauszahlung der Vergütung in Höhe von 50%
der Auftragssumme fällig und vorab in Rechnung
gestellt. Falls der Kunde die Vorauszahlung
ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet,
ist die Firma Kraus zum Rücktritt vom Vertrag
und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein
Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden
gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und
Schadensersatzrecht für die Firma Kraus ohne
weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der
Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen
Rechnungen und Vergütungsansprüche von der Firma
Kraus sofort fällig und zahlbar.
2.2.1 Abschlagszahlung
§16 VOB, Teil B
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart,
kann für Teilleistungen in Höhe des
Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt
werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu
einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in
Höhe des zweifachen voraussichtlichen
Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.2.2 Teilabnahme VOB/B
(§ 12 Nr. 2)
Auf Verlangen
sind in sich abgeschlossene Teile der
Leistung besonders abzunehmen. |
2.3 Förmliche Abnahme
Sofern
vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen
ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in
zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt
zwölf Werktage nach Zugang der zweiten
Aufforderung ein.
2.4 Kündigung
2.4.1 Für die
Kündigung des Vertrages gelten die §§ 8 und 9
VOB/B sowie die gesetzlichen Bestimmungen mit
folgenden Maßgaben:
2.4.2 Ein wichtiger
Grund zur Kündigung i. S. d. § 648 a BGB durch
den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN
- Personen, die auf Seiten des AG mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrags befasst sind, oder
ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des
AN stehen Handlungen von Personen gleich, die
von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn
tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche
Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren
Interesse einem Dritten angeboten oder
versprochen werden, oder - es unterlässt, einer
bindenden Weisung des AG nachzukommen und ihm
der AG erfolglos schriftlich und unter Benennung
der zu beanstanden Umstände abgemahnt hat bzw.
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist.
2.4.3 § 648 a Abs. 4 BGB
findet auch im Rahmen des § 648 BGB
entsprechende Anwendung.
2.4.4 Verlangt eine
Partei eine Leistungsfeststellung gemäß § 648 a
Abs. 4 BGB, so hat diese Leistungsfeststellung
innerhalb von 5 Werktagen nach dem Zugang des
Verlangens zu erfolgen.
2.4.5 § 648 a Abs. 2
BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich
die Teilkündigung auch auf abgrenzbare Teile
innerhalb eines Gewerks beziehen können.
3. Haftung, Verjährung
Die Firma Kraus
haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden für Schäden aus
einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder
wesentlicher Nebenpflicht), bei einfacher
fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach
fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund
einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht
wesentlicher Vertragspflichten ist
ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Das
Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wenn die Firma Kraus die Pflichtverletzung zu
vertreten hat, und für Schäden, die aufgrund
eines arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder des Fehlers einer garantierten
Beschaffenheit entstanden sind. Eine Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls
unberührt. Der Pflichtverletzung von der Firma
Kraus steht die seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus
Pflichtverletzungen bspw. Bei Dienstleistungen
und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche,
d.h. für Nacherfüllungsansprüche, Selbstvornahme
nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht
für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer
garantierten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen
oder –abnahmen durchgeführt worden, beginnt die
Verjährung mit Ablieferung der jeweiligen
Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.
4. Verkaufs- und
Lieferbedingungen 1.
Preise, Nebenkosten Die Verkaufspreise
ergeben sich aus den jeweils gültigen
Preislisten und verstehen sich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland frei
Warenannahmestelle des Kunden und zzgl. der
jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten für
Verpackung und Transport können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
5. Versand, Gefahrübergang
Der Versand erfolgt unversichert
auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von
der Firma Kraus gewählt. Der Kunde hat
Einrichtungen bzw. Abstellmöglichkeiten
bereitzuhalten, die zu jeder Zeit gewährleisten,
dass ein Zugriff unbefugter Dritter auf
ausgelieferte Waren ausgeschlossen ist. Die
Verantwortung für den Schutz von Ware, die in
dem vom Kunden bezeichneten Empfangsbereich
abgestellt wurde, vor dem Zugriff unbefugter
Dritter liegt beim Kunden.
6. Nacherfüllung
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach
Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige
erkennbare Mängel, Falsch gelieferte Mengen oder
Falschlieferungen nicht spätestens innerhalb von
4 Werktagen, so gilt die Lieferung als
genehmigt. Versteckte Mängel hat der Kunde
unverzüglich, spätestens innerhalb von 4
Werktagen nach ihrer Entdeckung bei der Firma
Kraus zu rügen. Der Kunde gewährt der Firma
Kraus zur Nacherfüllung die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit.
Verweigert der Kunde diese, ist die Firma Kraus
von der Nacherfüllung befreit. Die
Mängelansprüche des Kunden entfallen, sofern ein
Sachmangel darauf beruht, dass der Kunde oder
ein Dritter ohne Zustimmung von der Firma Kraus
Produkte verändert, unsachgemäß benutzt und
repariert oder Produkte nicht den der Firma
Kraus - entsprechend Richtlinien installiert,
betrieben und gepflegt worden sind. Im Übrigen
gelten bei Vorliegen eines Mangels die
gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter
Beschränkung auf das in Abschnitt I. Ziffer 3
dieser AGB geregelte Maß.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Kraus behält sich das
Eigentum an gelieferten Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis
zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-)
Forderungen vor (Vorbehaltsware). Jede Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für .
Der Firma Kraus Beim Einbau in fremde Waren
durch den Kunden wird die Firma Kraus
Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
mit verwendeten anderen Waren. Die so
entstandenen Produkte gelten ebenfalls als
Vorbehaltsware von der Firma Kraus. Der Kunde
ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Firma Kraus nachkommt, zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter
Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere
Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware,
sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf
das Eigentum von der Firma Kraus hinzuweisen und
die Firma Krausunverzüglich zu informieren. Der
Kunde tritt an die Firma Kraus schon jetzt
sicherungs- halber alle ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der
Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im
Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit
Nebenrechten in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und
verpflichtet, die abgetretene Forderung
einzuziehen und unverzüglich an die Firma Kraus
abzuführen. Stellt der Kunde die Zahlungen ein,
ist die Eröffnung des Insolvenz Verfahrens über
das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe
eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte
des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung
und zum Einzug der Forderungen. Kommt der Kunde
in Zahlungsverzug, ist die Firma Kraus jederzeit
berechtigt, die Einzugsermächtigung zu
widerrufen und den Abnehmern des Kunden die
Abtretung anzuzeigen. Nach Rücktritt vom Vertrag
ist die Firma Kraus berechtigt, die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder
gegebenenfalls die Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu
verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für
den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben
der Firma Kraus mitzuteilen und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Die
Firma Kraus wird die Sicherheiten auf Wunsch des
Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu
sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt.
8. Farb- Struktur- und
Maßabweichungen
1. Alle Baustoffe,
Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die
wir bemustern, beschreiben, abbilden oder
zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur
und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten
Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und
Natursteinen sogar normal und stellen keinen
Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und
Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung
als Bodenbelag durch Begehen
Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind
materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie
beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind
deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer
Lieferwerke und
Lieferanten kein Grund
zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können
in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und
Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden.
Daher kann eine Gewähr für vollkommene
Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware
nicht übernommen werden. Abweichungen und
sogenannte Schönheitsfehler (z.B.
Einschlüsse...), die in
der Natur des Gesteines liegen, sowie
Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und
ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben
vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das
Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und
deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur
unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches
Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in
keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen.
Hinsichtlich der Dicke ist zu dem
vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von + oder -
3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren,
Einlagerungen, Farbschwankungen.
8. Abnahme unserer
Leistungen / Gefahrenübergang
1. Nach
Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber
über die Fertigstellung unserer Leistungen
Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel
kann Abnahme nicht verweigert werden. Der
Abnahme steht es
gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen
nicht innerhalb einer von uns bestimmten
angemessenen Frist abnimmt,
obwohl er dazu
verpflichtet ist. 5. Ab dem Tag der Abnahme
unserer Leistungen geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über.
10. Haftung
für Schäden
1.
Unsere Haftung für vertragliche
Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch
für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung
unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
11. Dienst- und
Werkleistungsbedingungen 1.
Preise Der Preis wird
für jeden Auftrag oder Projekt bezogen auf der
Basis des jeweils gültigen
Leistungsverzeichnisses von der Firma Kraus
vereinbart. Preisangaben in einem Angebot
beruhen auf Schätzung des erforderlichen
Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich.
Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- oder
Materialaufwandes bleiben vorbehalten.
Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle
Preise verstehen sich zzgl. der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer.
12.
Nacherfüllung
Die Firma Kraus erbringt
seine Leistungen nach den zur Zeit der
Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der
Technik und branchenüblichen Sorgfalt. Der
Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von
dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend
gemacht werden. Einwendungen gegen den Inhalt
eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt
schriftlich geltend zu machen und zu
spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist
keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung
als bestätigt. Der Kunden gewährt die Firma
Kraus zur Nacherfüllung die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit.
Verweigert der Kunde diese, ist die Firma Kraus
von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten
bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen
Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung
auf das in Abschnitt I. Ziffer 3 dieser AGB
geregelte Maß.
13.
Schutz der Arbeitsergebnisse /
Veröffentlichungen
Die Firma Kraus
behält an den erbrachten Leistungen - soweit
diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht.
Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages
gefertigten Gutachten mit allen Tabellen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach
vollständiger Zahlung der Vergütung und für den
Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß
bestimmt ist. Die Veröffentlichung und
Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und
geschützten Dienstleistungsmarken von der Firma
Kraus zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken,
auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der
schriftlichen Einwilligung der Firma Kraus.
14. Geheimhaltung
Die Firma Kraus
verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden,
dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene
oder gewonnene Informationen werden vertraulich
behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich
bekannt oder zugänglich, oder sie waren der
Firma Kraus bereits bekannt, ohne Bruch einer
Geheimhaltungspflicht, von Dritten bekannt
gegeben worden.
15. Probenanlieferung und
Probenaufbewahrung
Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der
Anlieferung von Proben, sofern nicht eine
Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den
Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß
und unter Berücksichtigung etwaiger von der
Firma Kraus erteilten Anweisungen verpackt sein.
Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine
gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials
zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet,
alle ihm bekannten Gefahren- und
Handhabungshinweise bekannt zu geben. Falls im
Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden
Proben so lange gelagert, wie deren
Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem
Stand der Technik eine Auswertung zulässt,
jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der
nachfolgend genannten Fristen. Amtliche
Gegenproben werden bis zum Ablauf der amtlichen
Versiegelung, längstens jedoch zwölf Monate nach
Postausgang des Prüfberichtes sachgerecht
gelagert. Alle anderen Proben werden, soweit
deren Beschaffenheit dies zulässt, maximal drei
Monate aufbewahrt. Nach dieser Zeit werden
Proben auf Kosten des Kunden vernichtet; dies
gilt insbesondere für eine besondere Entsorgung
aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Eine
Rücksendung von Proben erfolgt nur auf
Anforderung und zu Lasten des Kunden.
16. Schlussbestimmungen 1.
Datenverarbeitung Die Firma Kraus
ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes
berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche
Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst
oder Dritten stammen, zu speichern und zu
verarbeiten.
17.
Allgemeine Bestimmungen
Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der
Einwilligung von der Firma Kraus. Gegen
Ansprüche gegenüber der Firma Kraus kann nur
dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung
des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbaren, ist für beide
Vertragsparteien der Hauptsitz von der Firma
Kraus Erfüllungsort. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile Düsseldorf.
Dessen unbeschadet ist die Firma Kraus
berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Die Rechtsbeziehung zwischen der Firma Kraus und
dem Kunden unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher
Bestimmungen des deutschen Rechts. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen
wirksam. Des Weiteren gelten die Bestimmungen
der VOB neuester Stand, wenn nicht anders
vereinbart. Die Gültigkeit eines von der Firma
Kraus geschriebenen Angebotes hat eine
Gültigkeit von 3 Monaten, vorausgesetzt es wurde
nichts anderes schriftlich vereinbart. Sämtliche
Angebote sind freibleibend, es sei denn, in den
Angebotsunterlagen wurde eine Bindungsfrist
schriftlich vereinbart. Aufträge sind erst dann
angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Datenschutzerklärung
Öffentliches Verfahrensverzeichnis Das BDSG
schreibt in 4 g vor, dass durch den Beauftragten
für den Datenschutz gegenüber jedermann in
geeigneter Weise die folgenden Angaben
entsprechend 4 e verfügbar zu machen sind.
1. Name der verantwortlichen Stelle:
Arndt Kraus Fliesenverlegung
Gerhart-Hauptmann-Str. 117
D-40699 Erkrath
Tel:0211/46959527
Telefax:0211/46959528
4. Zweckbestimmung der Datenerhebung,
-verarbeitung oder -nutzung:
Gegenstand
des Unternehmens ist die Bauleistungen im
Privaten Bereich. Die Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung
der oben angegebenen Zwecke.
5.
Beschreibung der betroffenen Personengruppe und
der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien:
Kundendaten (Name, Anschrift, ggf.
Bestelldaten), Mitarbeiterdaten (Name,
Anschrift) sowie Daten von Lieferanten (Name,
Anschrift), sofern diese zur Erfüllung der unter
4. genannten Zwecke erforderlich sind.
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
denen die Daten mitgeteilt werden
können: öffentliche Stellen bei Vorliegen
vorrangiger Rechtsvorschriften, externe
Auftragnehmer entsprechend 11 BDSG sowie externe
Stellen, interne zur Erfüllung der unter 4.
genannten Zwecke.
7. Regelfristen für
die Löschung der Daten:
Der Gesetzgeber
hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und
-fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen
werden die entsprechenden Daten routinemäßig
gelöscht, wenn sie nicht mehr zur
Vertragserfüllung erforderlich sind. Sofern
Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie
gelöscht, wenn die unter 5. genannten Zwecke
wegfallen. Zulässige Nutzung der Inhalte Bei der
Nutzung durch Sie sind Urheber-, Namens- und
Markenrechte sowie sonstige Schutzrechte Dritter
zu beachten. Geschätzt sind z. B. die gesamten
Webseiten der Firma Kraus inklusive
präsentierter Bilder und Marken. Diese Webseiten
sowie diese Nutzungsbedingungen sind nicht so zu
verstehen, dass eine Lizenz oder ein sonstiges
Recht an Schutzrechten der Firma Kraus gewährt
würde. Sie verpflichten sich, jede
missbräuchliche Nutzung der Inhalte zu
unterlassen. Urheberrecht Die durch die
Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf
diesen Seiten unterliegen dem deutschen
Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche
gekennzeichnet. Die Vervielfältigung,
Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der
Verwertung außerhalb der Grenzen des
Urheberrechts bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des jeweiligen Autors bzw.
Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite
sind nur für den privaten, nicht kommerziellen
Gebrauch gestattet. Fliesenverlegung Arndt Kraus
Gerhart-Hauptmann-Str. 117 D-40699 Erkrath
Tel:0211/46959527 Fax:0211/4695952
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Dienstleistungen. Datenschutz bei der Firma
Kraus Die Firma Kraus besitzt ein großes
Interesse an der Sicherheit in der
Informationsverarbeitung und dem sorgfältigen
Umgang mit personenbezogenen Daten und
Verfahren. Angesichts der rasanten Entwicklung
in der Informationstechnik wollen wir dem
gestiegenen Sicherheitsbedürfnis von Menschen
und Unternehmen Rechnung tragen. Die Wahrung der
Persönlichkeitsrechte von Kunden,
Geschäftspartnern und Mitarbeitern ist unser
ausdrückliches Ziel. An dieser Stelle möchten
wir Ihnen darstellen, wie Firma Kraus die
Vertraulichkeit Ihrer personenbezogenen Daten
sicherstellt und Ihr Recht auf informationelle
Selbstbestimmung respektiert. Gültigkeit der
Datenschutzerklärung für die Firma Kraus. Diese
Datenschutzerklärung gilt für alle deutschen
Einheiten. Die Webseiten können Querverweise
(Links) zu fremden Unternehmen enthalten, auf
die sich diese Datenschutzerklärung nicht
bezieht. Die Vertraulichkeit Ihrer
personenbezogenen Daten wird durch folgende
wichtige Maßnahmen gewährleistet: Alle unsere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf das
Bundesdatenschutzgesetz, auf Verschwiegenheit
und auf dem ordnungsgemäßen Umgang mit Systemen
der Datenverarbeitung verpflichtet. Unsere
technischen Sicherheitsvorkehrungen an
Datenverarbeitungssysteme entsprechen dem
aktuellen Stand der Technik und werden laufend
gewartet. Für die strenge Einhaltung unserer
Datenschutzgrundsätze sorgen bergreifend die
EDV-Abteilung, die interne Revision und der
betriebliche Datenschutzbeauftragte. Offenheit
über die Erhebung und Verarbeitung persönlicher
Daten Wenn Sie unsere Webseiten besuchen,
speichern unsere Webserver standardmäßig den
Namen Ihres Internet Service Providers, die
Webseite, von der aus Sie uns besuchen, die
Webseiten, die Sie bei uns besuchen sowie das
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erhoben. Eine sonstige Auswertung der Daten, mit
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